Bitcoin vererben in Österreich: Was nach dem ABGB gilt

März 2026 | Immobilien- und Erbrecht, Kryptoforensik

Kryptowährungen wie Bitcoin sind längst nicht mehr nur ein Spekulationsobjekt für Technikaffine. Für viele Menschen gehören sie heute ganz selbstverständlich zum Vermögen. Damit stellt sich auch eine erbrechtlich hochrelevante Frage: Was geschieht mit Bitcoin und anderen Kryptowerten im Todesfall?

Die kurze Antwort lautet: Auch nach österreichischem Recht sind Kryptowährungen grundsätzlich vererblich. Inhaltlich führt das zu einem ähnlichen Ergebnis wie in Deutschland. Der rechtliche Weg dorthin unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Punkten. Gerade das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) weist hier einige strukturelle und dogmatische Besonderheiten auf, die für die Praxis erhebliche Bedeutung haben.

Die erbrechtliche Ausgangslage nach österreichischem Recht

Während in Deutschland § 1922 BGB die zentrale Norm für die Gesamtrechtsnachfolge ist, richtet sich die Vererbung in Österreich nach § 531 ABGB. Danach bilden alle vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen die sogenannte Verlassenschaft. Gemeinsam mit § 547 ABGB ergibt sich daraus, dass das Vermögen des Erblassers grundsätzlich auf die Erben übergeht.

Im Ergebnis ist diese erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge der deutschen Regelung sehr ähnlich. Auch in Österreich fallen also vermögenswerte Positionen des Verstorbenen grundsätzlich in den Nachlass. Dazu können auch Kryptowährungen wie Bitcoin gehören.

Der zentrale Unterschied zu Deutschland: die ruhende Verlassenschaft

Der markanteste Unterschied zum deutschen Recht liegt im Zeitpunkt und in der Struktur des Rechtserwerbs. Anders als in Deutschland wird der Erbe in Österreich nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers sofort Rechtsnachfolger.

Zwischen dem Todesfall und der sogenannten Einantwortung besteht vielmehr die „ruhende Verlassenschaft“. Dabei handelt es sich um die Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen, die sich mit dem Tod rechtlich verselbstständigt. Bis zur Einantwortung nimmt diese Verlassenschaft als eigene juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen ein.

Für die Praxis bedeutet das: Der Erbe muss zunächst eine Erbantrittserklärung abgeben. Erst mit der rechtskräftigen Einantwortung erwirbt er die Erbschaft endgültig und kann über die geerbten Vermögenswerte verfügen. Während in Deutschland also mit dem Erbfall unmittelbar ein Rechtsübergang eintritt, gibt es in Österreich eine Zwischenphase, in der die Verlassenschaft selbst Trägerin der Rechte ist.

Gerade bei Kryptowährungen ist dieser Unterschied bedeutsam. Denn der Zugriff auf Wallets, Börsenkonten oder verwahrte Bestände kann in Österreich erst im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens und nach den dort geltenden Regeln praktisch durchgesetzt werden.

Bitcoin als „Sache“: Österreich ist dogmatisch klarer

Besonders interessant ist die zivilrechtliche Einordnung von Bitcoin. In Deutschland wird Bitcoin nach herrschender Meinung nicht als Sache im Sinne des § 90 BGB angesehen, weil es an der Körperlichkeit fehlt. Die Vererbbarkeit wird dort vor allem über die Einordnung als sonstiger Vermögensgegenstand begründet.

In Österreich ist die dogmatische Ausgangslage günstiger. Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether sind zwar im österreichischen Zivilrecht nicht ausdrücklich definiert. In der Literatur wird jedoch überwiegend vertreten, dass sie als Sache im Sinne des § 285 ABGB anzusehen sind. In weiterer Folge werden sie regelmäßig als bewegliche, unkörperliche Sachen qualifiziert.

Diese Einordnung hat erhebliche Konsequenzen. Denn wenn Bitcoin als Sache gilt, kann daran grundsätzlich Eigentum bestehen. Damit ist auch die erbrechtliche Zuordnung systematisch besonders gut begründbar. Man kann daher sagen: Die Vererbbarkeit von Bitcoin ist in Österreich dogmatisch sogar etwas konsistenter abgesichert als in Deutschland.

Wie läuft das in der Praxis des Verlassenschaftsverfahrens?

Nach einem Todesfall wird in Österreich ein Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht eingeleitet. In diesem Verfahren wird regelmäßig ein Notar als Gerichtskommissär bestellt. Er spielt bei der Erhebung des Nachlasses eine zentrale Rolle.

Für Kryptowährungen ist in der Praxis entscheidend, wie sie verwahrt wurden.

Wurden Bitcoin oder andere Kryptowerte bei einem Anbieter oder Custodian wie etwa einer Börse verwahrt, kommt es maßgeblich auf den zugrunde liegenden Nutzungsvertrag an. Werden die privaten Schlüssel vom Anbieter gehalten, ist der vertragliche Zugang grundsätzlich vererblich. Bei seriösen Anbietern bestehen häufig interne Prozesse für den Todesfall. Nach Vorlage einer Sterbeurkunde sowie entsprechender Nachlass- oder Einantwortungsunterlagen können berechtigte Personen Auskunft und später Zugriff erhalten.

Anders ist die Lage bei Self-Custody-Wallets. Wer seine Kryptowährungen selbst verwahrt, kontrolliert den Zugang allein über Seed Phrase oder Private Keys. Sind diese Informationen nach dem Tod nicht auffindbar, ist das Vermögen faktisch verloren. Rechtlich mag der Anspruch bestehen – praktisch bleibt der Zugriff jedoch unmöglich. Genau hier zeigt sich, dass bei Kryptowährungen juristische Vererbbarkeit und tatsächliche Zugänglichkeit auseinanderfallen können.

Seed Phrase und Testament: Warum beides getrennt bleiben sollte

Wer Kryptowährungen besitzt, sollte sich nicht nur mit ihrer Vererbbarkeit beschäftigen, sondern vor allem mit ihrer sicheren Nachlassplanung. Ein häufiger Fehler wäre es, die Seed Phrase oder die Private Keys direkt in das Testament aufzunehmen.

Davon ist dringend abzuraten. Das Testament wird im Verlassenschaftsverfahren Teil der gerichtlichen Unterlagen und ist für die Verfahrensbeteiligten zugänglich. Wer dort sensible Zugangsdaten offenlegt, schafft ein erhebliches Sicherheitsrisiko.

Sinnvoller ist es, die Seed Phrase oder andere Zugangsinformationen getrennt vom Testament an einem sicheren Ort aufzubewahren, etwa in einem Tresor, Bankschließfach oder bei einer anderen besonders geschützten Verwahrstelle. Im Testament oder in einer ergänzenden Verfügung sollte dann nur geregelt werden, dass entsprechende Informationen vorhanden sind und wo diese im Ernstfall aufzufinden sind.

Das zentrale Problem bei der Vererbung von Kryptowerten ist der Unterschied zwischen rechtlichem Anspruch und tatsächlichem Zugriff. Während Erben bei einem klassischen Bankkonto mit einem Erbschein gegenüber der Bank ihre Berechtigung nachweisen und dann Zugang zum Konto erhalten können, funktioniert das bei Kryptowährungen nicht immer so. Entscheidend ist vielmehr, wie die Kryptowährungen verwahrt werden.

Vorsicht beim Vererben von Kryptowerten: Custodial Wallets vs. Non-Custodial Wallets

Bei sogenannten Custodial Wallets, also Verwahrungslösungen über Kryptobörsen oder zentrale Anbieter, hält ein Dritter die Kryptowährungen für den Nutzer. In diesem Fall treten die Erben grundsätzlich im Wege der Universalsukzession in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Der Zugang kann dann unter Vorlage von Erbschein, Sterbeurkunde und weiteren Nachweisen beantragt werden. Zu beachten ist allerdings, dass viele Anbieter zusätzlich eine Identitätsprüfung, etwa im Rahmen von KYC-Vorgaben, verlangen.

Anders ist die Lage bei Non-Custodial Wallets, also selbstverwalteten Wallets wie Hardware Wallets, Paper Wallets oder Software Wallets. Hier hat ausschließlich der Inhaber selbst Zugriff, weil nur er den Private Key oder die Seed Phrase kennt. Gibt es diese Informationen im Erbfall nicht, kann auch ein rechtlich eindeutiger Erbnachweis den Zugriff nicht ersetzen. Kein Gericht, keine Börse und kein technischer Dienstleister kann in diesem Fall die Wallet „entsperren“.

Die Seed Phrase, auch Wiederherstellungsphrase genannt, ist dabei von zentraler Bedeutung. Sie besteht meist aus 12 oder 24 zufällig erzeugten Wörtern und bildet die Grundlage für die vollständige Wiederherstellung einer Wallet, auch auf neuer Hardware. Wer diese Seed Phrase kennt, kann auf sämtliche in der Wallet gespeicherten Kryptowährungen zugreifen.

Daraus folgt: Fehlen im Erbfall sowohl Private Key als auch Seed Phrase, ist das Krypto-Vermögen regelmäßig unwiederbringlich verloren. Gerade die kryptografische Sicherheit von Bitcoin und vergleichbaren Systemen führt dazu, dass eine externe Wiederherstellung technisch ausgeschlossen ist. Mehr zum Thema Sicherheit beim Vererben von Bitcoin und Kryptowerten finden Sie in diesem Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Marc Maisch zur deutschen Rechtslage, die in technischer Sicht entsprechend gilt.

Deutschland und Österreich im Vergleich

Vergleicht man beide Rechtsordnungen, zeigt sich ein klares Bild: Das praktische Ergebnis ist im Wesentlichen identisch. In beiden Ländern gehören Kryptowährungen zum vererblichen Vermögen und gehen auf die Erben über.

Die Unterschiede liegen vor allem in der rechtlichen Konstruktion. In Deutschland erfolgt der Übergang mit dem Tod des Erblassers automatisch. In Österreich steht zwischen Erbfall und endgültigem Erwerb die ruhende Verlassenschaft, und der Rechtserwerb wird erst mit der Einantwortung vollendet. Hinzu kommt, dass Österreich Bitcoin dogmatisch als Sache einordnet, während Deutschland eher mit der Kategorie des sonstigen Vermögensgegenstands arbeitet.

Fazit

Bitcoin kann auch nach österreichischem Recht vererbt werden. Kryptowährungen fallen grundsätzlich in die Verlassenschaft und gehen im Ergebnis auf die Erben über. Wer also Kryptovermögen besitzt, muss nicht befürchten, dass dieses im Todesfall rechtlich „außerhalb“ des Erbrechts steht.

Gleichzeitig zeigt das österreichische Recht zwei Besonderheiten: Zum einen die ruhende Verlassenschaft mit dem Erwerb erst durch Einantwortung, zum anderen die dogmatisch vergleichsweise klare Einordnung von Bitcoin als unkörperliche Sache. Für die Praxis ist aber vor allem eines entscheidend: Ohne funktionierende Nachlassorganisation, insbesondere ohne gesicherte Hinweise auf Wallet-Zugänge und Seed Phrases, kann auch ein rechtlich vererbbarer Bitcoin-Bestand faktisch unzugänglich bleiben.

Eine höchstgerichtliche Entscheidung des österreichischen OGH speziell zur Vererbung von Kryptowährungen liegt nach bisherigem Stand offenbar noch nicht vor. In der Literatur und Praxis werden daher insbesondere die deutschen Entwicklungen und Entscheidungen des BGH als Orientierung herangezogen.

Ihre Fragen zum Vererben von Bitcoin und Kryptowerten nach österreichischem Recht reichen wir gerne an unsere Kooperationspartner Frau Mag. Eva Maria Seeburger und Herrn Mag. Peter Virtbauer, LL.B. in Schärding weiter. Nehmen Sie gern direkt Kontakt auf.