Abmahnung wegen Deepfake? Neue KI-Kennzeichnungspflicht
Autor: Rechtsanwalt Dr. Marc Maisch / Headerbild: KI-generiert
Wer eine Abmahnung wegen eines angeblich nicht gekennzeichneten Deepfakes erhält, sollte zuerst den Erzeugungszeitpunkt des Bildes oder Videos prüfen. Genau dieser Zeitpunkt entscheidet seit dem 2. August 2026 darüber, ob nach Art. 50 der KI-Verordnung überhaupt eine Kennzeichnungspflicht besteht.
Dr. Marc Maisch ist Rechtsanwalt bei Maisch.law Rechtsanwälte. Er ist auf IT-Recht, Künstliche Intelligenz, Datenschutz und Cybercrime spezialisiert und arbeitet zudem als externer Datenschutzbeauftragter. Er begleitet Unternehmen regelmäßig bei Abmahnungen rund um KI-Inhalte. In diesem Beitrag erklärt er, wann die KI-Kennzeichnungspflicht gilt, welche Bußgelder und Abmahnkosten drohen und wie Sie sich gegen eine Abmahnung wehren können.
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Seit wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?
Die Transparenzpflichten aus Art. 50 der KI-Verordnung gelten seit dem 2. August 2026. Ab diesem Stichtag müssen Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme offenlegen, dass Inhalte künstlich erzeugt oder verändert wurden. Die EU-Kommission hat dazu am 20. Juli 2026 finale Leitlinien veröffentlicht. Betroffen sind vor allem Deepfakes in Bild, Ton und Video sowie KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse.
Wie kann man Bilder als KI kennzeichnen?
KI-Bilder können mit Wasserzeichen, Hinweisen im Bild gekennzeichnet werden, soweit man die Rechte an dem Bild hat. Ansonsten kann das Setzen eines Wasserzeichens eine urheberrechtliche Bearbeitung sein, die Nutzungsrechte verletzen kann.

Um ein Wasserzeichen mit ChatGPT in ein Bild einzusetzen, braucht man zunächst das gewünschte Bild und eine vorbereitete Grafik für das Wasserzeichen. Laden Sie hier unser kostenloses Hinweismuster herunter. Diese Grafik sollte am besten einen transparenten Hintergrund haben, damit später nur der Schriftzug oder das Logo sichtbar ist. Wenn man selbst KI-Bilder erzeugt hat, kann man diese leicht auch über ChatGPT nachträglich kennzeichnen mit einem Prompt:

Zuerst lädt man beide Dateien in den Chat hoch: das eigentliche Bild und das Wasserzeichen. Danach beschreibt man möglichst genau, wie das Wasserzeichen eingefügt werden soll. Eine passende Anweisung wäre zum Beispiel:
„Füge den Hinweis ‚KI erzeugt‘ als dezentes Wasserzeichen unten links in das Bild ein. Das Wasserzeichen soll halbtransparent, gut lesbar und nicht zu groß sein. Das übrige Bild darf nicht verändert werden.“
ChatGPT bearbeitet daraufhin das Bild und setzt das Wasserzeichen an die gewünschte Stelle. Falls das Ergebnis noch nicht passt, kann man anschließend Änderungen verlangen, etwa:
„Bitte etwas kleiner“,
„weiter in die Ecke verschieben“,
„weniger transparent“ oder
„in Weiß statt in Schwarz“.
Wichtig ist, die Position, Größe, Farbe und Transparenz möglichst konkret anzugeben. Bei einem dunklen Bild eignet sich meist ein weißes Wasserzeichen, bei einem hellen Bild ein schwarzes. Das Wasserzeichen sollte sichtbar sein, aber nicht vom eigentlichen Bildinhalt ablenken.

Am Ende kann das fertig bearbeitete Bild gespeichert und beispielsweise auf der Website, in sozialen Netzwerken oder in Präsentationen verwendet werden.
Deepfakes: Ist der Erzeugungszeitpunkt entscheidend?
Bei Deepfakes zählt allein der Zeitpunkt der Erzeugung. Ein Bild, Video oder eine Audiodatei, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde, muss nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Das gilt selbst dann, wenn die Veröffentlichung erst nach dem Stichtag erfolgt.
Beispiel:
Eine Marketingagentur erstellt im Juni 2026 ein KI-generiertes Bild eines Firmengebäudes für eine Werbekampagne. Das Unternehmen veröffentlicht das Bild erst im September 2026 auf Instagram. Eine Kennzeichnungspflicht besteht in diesem Fall nicht, weil das Bild vor dem Stichtag entstanden ist.
Wurde das Deepfake dagegen ab dem 2. August 2026 erzeugt, muss es als KI-generiert oder manipuliert gekennzeichnet werden. Das gilt unabhängig davon, wie es später verwendet wird.
KI-Texte: Inwiefern zählen Erzeugung und Veröffentlichung?
Bei KI-generierten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gilt eine strengere Regel. Hier müssen sowohl die Erzeugung als auch die Veröffentlichung vor dem Stichtag liegen, damit keine Kennzeichnungspflicht entsteht. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, greift die Pflicht.
Beispiel: Ein Unternehmen lässt im Juli 2026 einen KI-Text über eine geplante Gesetzesänderung schreiben, veröffentlicht ihn aber erst im August 2026. Der Text muss gekennzeichnet werden, weil die Veröffentlichung nach dem Stichtag erfolgt, auch wenn die Erzeugung davor lag.
Was gilt bei Reposts, Archiven und Altbeständen?
Für alte Inhalte gibt es keine generelle Nachkennzeichnungspflicht. Die EU-Kommission empfiehlt lediglich, Altbestände zu kennzeichnen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Eine Rechtspflicht folgt daraus nicht. Beratertipp: Es schadet nicht, wenn alte KI-Inhalte entsprechend gekennzeichnet werden, um Rückfragen zu vermeiden.
Praxistipp: Nachweise sichern
Bei einer Abmahnung berufen sich Unternehmen häufig darauf, dass ein Deepfake bereits vor dem Stichtag erzeugt wurde. Diese Verteidigung funktioniert nur, wenn sie sich belegen lässt. Löschen Sie deshalb keine Metadaten und Erstellungsnachweise vorschnell. Prüfen Sie außerdem, ob die Metadaten Ihrer Bilder zu Ihrer Darstellung passen. Widersprüchliche Angaben schwächen die Verteidigung erheblich.
Abmahnung wegen Deepfake ohne Kennzeichnung erhalten?
Bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht drohen zwei unterschiedliche Risiken: behördliche Bußgelder und zivilrechtliche Abmahnungen.
Bußgelder:
Die Aufsichtsbehörden können Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur als Marktüberwachungsbehörde zuständig. Bei einzelnen Alltagsbildern dürfte das behördliche Risiko überschaubar bleiben, weil die Bundesnetzagentur nicht jeden Verstoß prüfen kann. Anders sieht es bei großen Werbekampagnen, politischen Inhalten oder besonders täuschenden Deepfakes aus.
Abmahnungen: Das praktisch größere Risiko sind Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände. Vieles spricht dafür, dass die Transparenzpflichten aus Art. 50 auch dem Schutz des fairen Wettbewerbs dienen und deshalb eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG darstellen. Ob das zutrifft, haben die obersten Gerichte noch nicht abschließend entschieden. Fehlt die Kennzeichnung, drohen Abmahnkosten, die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe von mehreren Tausend Euro.
Wie wehre ich mich gegen eine Abmahnung wegen Deepfake?
Zwei Verteidigungslinien kommen infrage:
- Erstens der Hinweis, dass das Deepfake noch vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde, wenn das nachweislich (!) richtig ist. Diese Verteidigung funktioniert vor allem in den ersten Monaten nach dem Stichtag. Je mehr Zeit vergeht, desto schwerer lässt sich glaubhaft machen, dass ein Inhalt schon vorher entstanden ist.
- Zweitens prüfen Sie die Abmahnung, Vollmachten der Anwaltskanzlei, die Kostennote und die Unterlassungserklärung genau. Das ist freilich die Spielwiese der sog. Abmahnanwälte. Wurden Sie abgemahnt? Dann nehmen Sie sich auch einen Anwalt, um „Waffengleichheit“ herzustellen. Antworten Sie nicht dem Anwalt direkt, überlassen Sie es Ihrem Anwalt, um einstweilige Verfügungen zu vermeiden.
Muss ich ein Deepfake auch dann kennzeichnen, wenn ich den Inhalt nicht selbst erzeugt habe?
Ja. Deepfakes, die man nicht selbst erstellt hat, müssen auch als KI-erzeugt gekennzeichnet werden. Das ist z.B. der Fall bei unseren Bildern, die wir von der wunderbaren Seite Lummi.ai mit rein KI-generierten Abbildungen beziehen. Dazu muss man wissen: Der EU AI Act (die europäische KI-Verordnung) unterscheidet klar zwischen den Herstellern der Software und den Anwendern/Betreibern:
Transparenzpflicht für Anwender: Wer synthetische Inhalte oder Deepfakes (also täuschend echte KI-Bilder, -Audios oder -Videos von realen oder realistisch wirkenden Personen, Orten oder Ereignissen) öffentlich zugänglich macht oder verbreitet, muss diese als künstlich erzeugt oder manipuliert kennzeichnen.
Dabei ist es aber egal, wer das Bild generiert hat: Entscheidend für die Pflicht ist nicht, wer ursprünglich den Prompt getippt hat, sondern wer den Inhalt in die Öffentlichkeit bringt. Wenn Sie ein heruntergeladenes Deepfake auf Social Media, einer Website oder in Publikationen veröffentlichen, gelten Sie als Betreiber/Anwender und müssen für die nötige Transparenz sorgen.
Kann ein Deepfake auch Persönlichkeitsrechte verletzen?
Ja. Auch abseits der spezifischen KI-Verordnung schützt das reine Herunterladen eines Bildes aus dem Internet keineswegs vor rechtlicher Haftung. Wenn ein KI-generiertes Bild eine reale Person täuschend echt oder in einem falschen Kontext darstellt, greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die DSGVO beziehungsweise § 22 KunstUrhG. Die Ausrede, das Material lediglich im Netz gefunden zu haben, schützt in solchen Fällen nicht vor kostenpflichtigen Abmahnungen, Unterlassungserklärungen oder Schadensersatzforderungen.
Ähnlich streng ist die Lage im Wettbewerbsrecht (UWG): Wer heruntergeladene KI-Bilder im geschäftlichen Kontext nutzt – beispielsweise als angeblich echte Referenz- oder Produktfotos –, betreibt irreführende Werbung, und zwar völlig unabhängig davon, wer die Datei ursprünglich erstellt hat.
Bei der tatsächlichen Kennzeichnungspflicht gibt es jedoch entscheidende Nuancen und Differenzierungen. Zunächst ist nicht jedes KI-generierte Bild automatisch als Deepfake einzustufen, da offensichtliche Fantasy-Motive (Mangas, Memes, Emojis usw.) oder abstrakte Grafiken meist nicht unter diesen Begriff fallen. Die Pflicht zur Transparenz greift vor allem dort, wo beim Betrachter der Eindruck einer echten Realität erweckt werden könnte.
Für offensichtlich künstlerische, fiktionale oder satirische Werke gelten zudem erleichterte Vorgaben: Der Hinweis muss den eigentlichen Werkgenuss nicht stören, weshalb oft schon ein passender Vermerk in der Bildbeschreibung genügt, anstatt ein störendes Wasserzeichen direkt auf dem Motiv anzubringen. Schließlich bleibt der rein private Bereich von den öffentlichen Transparenzregeln des EU AI Acts komplett unberührt. Das bloße Abspeichern einer Datei auf der eigenen Festplatte oder das Weiterleiten in einem privaten Eins-zu-Eins-Chat erfordert daher keinerlei Kennzeichnung.
Fazit: So schaut’s aus!
Das behördliche Bußgeldrisiko dürfte bei alltäglichen Inhalten zunächst begrenzt bleiben, so wie das auch in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung war. Lassen Sie sich daher deswegen keine Angst machen!
Das Abmahnrisiko kann dagegen bei Werbekampagnen und reichweitenstarken Veröffentlichungen schnell praktisch relevant werden. Denn nicht vergessen: Wir leben im Jahr 2026, in dem es nie leichter war, mit Notion.ai, Claude oder ChatGPT einen Agenten zu erstellen, der automatisch nach Deepfake-Inhalten sucht, um Rechtsverstöße aufzudecken. Das erinnert uns an die Google-Fonts Abmahnwelle. Sichern Sie deshalb frühzeitig Nachweise zur Erstellung Ihrer KI-Inhalte oder kennzeichnen Sie großzügig. Im Zweifel besser einmal mehr kennzeichnen, als einmal weniger.
Sie haben eine Abmahnung wegen eines Deepfakes oder KI-Textes erhalten?
Oder Sie möchten Ihr Unternehmen rechtssicher auf die KI-Kennzeichnungspflicht vorbereiten?
Dr. Marc Maisch und sein Team von Maisch.law Rechtsanwälte freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme und beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um KI-Recht, Datenschutz und Cybercrime.
FAQ
Muss ich alte Deepfakes nachträglich kennzeichnen?
Nein, ein Deepfake, das vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde, muss nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Das gilt auch, wenn die Veröffentlichung erst nach dem Stichtag erfolgt. Die EU-Kommission empfiehlt lediglich eine freiwillige Kennzeichnung von Altbeständen, wenn dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Eine Rechtspflicht besteht dafür aber nicht.
Welche Bußgelder drohen bei fehlender KI-Kennzeichnung?
Ja, bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht drohen Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Wert höher liegt. Die konkrete Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In Deutschland prüft die Bundesnetzagentur als Marktüberwachungsbehörde die Einhaltung und nimmt auch Beschwerden entgegen.
Kann ich wegen eines fehlenden KI-Labels abgemahnt werden?
Ja, eine fehlende KI-Kennzeichnung kann von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden. Vieles spricht dafür, dass die Transparenzpflicht aus Art. 50 der KI-Verordnung eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG ist. Bei einer Abmahnung drohen Abmahnkosten, eine Unterlassungserklärung und bei Wiederholung eine Vertragsstrafe von mehreren Tausend Euro.
Was kostet eine Abmahnung wegen eines nicht gekennzeichneten Deepfakes?
Die Kosten setzen sich aus den Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Partei und einer möglichen Vertragsstrafe zusammen. Bei Wiederholungsfällen bewegen sich Vertragsstrafen häufig im Bereich von mehreren Tausend Euro. Hinzu kommen die eigenen Kosten für die anwaltliche Prüfung und Abwehr der Abmahnung. Die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall und der beauftragten Kanzlei ab.
Wie wehre ich mich erfolgreich gegen eine Deepfake-Abmahnung?
Zwei Argumente kommen häufig infrage. Erstens der Nachweis, dass der Inhalt bereits vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde. Zweitens der Hinweis, dass ein Dritter den Inhalt erstellt hat und Sie die KI nicht selbst eingesetzt haben. Zweitens: Vorgefertigte Unterlassungserklärungen sind meist viel zu weit gefasst oder enthalten versteckte Klauseln! Lassen Sie eine Abmahnung deshalb immer anwaltlich prüfen, bevor Sie reagieren.
Muss ich bei einem Repost eines alten KI-Bildes eine Kennzeichnung ergänzen?
Eine gesetzliche Pflicht besteht dafür nicht, wenn das Bild vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde. Die EU-Kommission empfiehlt eine Kennzeichnung von Altbeständen dennoch, sofern der Aufwand vertretbar ist. Aus Vorsichtsgründen und zur Vermeidung von Abmahnungen kann eine freiwillige Kennzeichnung sinnvoll sein, insbesondere bei reichweitenstarken oder werblichen Reposts.



