Smart Glasses filmen heimlich? Das gilt rechtlich in Deutschland

August 2026

Autor: Rechtsanwalt Dr. Marc Maisch / Headerbild: KI-generiert

Smart Glasses mit eingebauter Kamera sind in Deutschland erlaubt, doch wer damit filmt, bewegt sich schnell im Bereich von Datenschutzrecht und Strafrecht. Genau das zeigt eine aktuelle Strafanzeige gegen Meta. Datenbrillen wie die Ray-Ban Meta sehen aus wie gewöhnliche Sonnenbrillen. Sie nehmen aber auf Knopfdruck Fotos und Videos auf. Genau diese Unauffälligkeit macht sie rechtlich brisant. Die Organisation HateAid hat deshalb im August 2026 Strafanzeige gegen Meta, Ray-Ban und mehrere Optikerketten gestellt. Rechtsanwalt Dr. Marc Maisch, Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzbeauftragter bei Maisch.law Rechtsanwälte, ordnet für Nutzer und Gefilmte ein, was jetzt gilt.

Was sind Smart Glasses und warum sorgen sie für Streit?

Smart Glasses sind Brillen mit eingebauter Kamera und Mikrofon. Bekanntestes Beispiel ist die Ray-Ban Meta. Ein kleines LED-Lämpchen zeigt an, wenn die Brille aufnimmt. HateAid hält diese Kennzeichnung für unzureichend. Die Organisation wirft Meta, Ray-Ban und Handelsketten wie Fielmann, Apollo-Optik, Mister Spex und MediaMarkt vor, gegen das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz zu verstoßen. Das Gesetz verbietet in § 8 TDDDG den Verkauf von Geräten, die als Alltagsgegenstand getarnt sind und heimliches Filmen oder Abhören ermöglichen. Ein Verstoß kann laut § 27 TDDDG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Besonders das Modell „Wayfarer“ ist einer der meistverkauften Sonnenbrillen weltweit nachempfunden. Von außen ist sie kaum von einer normalen Brille zu unterscheiden. Die Bundesnetzagentur sieht dagegen aktuell kein Verbot vor. Sie hält die LED-Anzeige für ausreichend und führt derzeit kein Verfahren gegen die Hersteller. Kritiker halten dagegen: Ein kleines Lämpchen übersieht man leicht. Menschen mit Farbfehlsichtigkeit nehmen es unter Umständen gar nicht wahr.

Ab wann werden Sie selbst zur verantwortlichen Person nach der DSGVO?

Kaufen, Besitzen und öffentliches Tragen einer Smart Glass ist in Deutschland erlaubt. Sobald Sie mit der Brille filmen, verarbeiten Sie aber personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. Für private Aufnahmen zuhause gibt es eine Ausnahme von der DSGVO. Diese Ausnahme gilt aber nicht mehr, sobald Sie die Aufnahmen veröffentlichen, etwa in sozialen Netzwerken. Mit der Veröffentlichung werden auch Privatpersonen zur verantwortlichen Person im Sinne der DSGVO. Das bedeutet: Sie müssen dann die Grundsätze der Datenschutzgrundverordnung selbst einhalten.

Was dürfen Sie mit der Smart Glass filmen und was nicht?

Die wichtigste Regel lautet: Heimliche Tonaufnahmen sind immer verboten. Das LED-Lämpchen darf deshalb niemals abgeklebt oder deaktiviert werden. Wer ein vertrauliches Gespräch ohne Einwilligung der Beteiligten aufnimmt, macht sich nach § 201 Strafgesetzbuch strafbar. Auch eine Gesichtserkennungsfunktion dürfen Sie nur mit Einwilligung der betroffenen Person nutzen. Veröffentlichen Sie Aufnahmen, auf denen eine Person erkennbar ist, kann das nach § 33 Kunsturhebergesetz strafbar sein. Für berufliche oder kommerzielle Aufnahmen brauchen Sie zusätzlich immer eine Rechtsgrundlage. Betroffene müssen Sie außerdem nach Art. 13 DSGVO ausreichend informieren. Ein Hinweis wie „Das ist nur für Facebook“ reicht dafür nicht aus. In fremden Räumen gilt zusätzlich das Hausrecht. Fragen Sie deshalb in fremden Wohnungen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Arztpraxen oder öffentlichen Verkehrsmitteln vorher um Erlaubnis.

Im öffentlichen Raum dürfen Sie grundsätzlich filmen. Erlaubt sind zum Beispiel Erinnerungsaufnahmen von Sehenswürdigkeiten oder Straßenszenen. Passanten dürfen dabei nur als Beiwerk im Hintergrund erscheinen. Rückt eine Person klar erkennbar in den Fokus des Bildes, ist sie kein Beiwerk mehr. Die Grauzone beginnt, sobald Sie einzelne Personen gezielt filmen. Klar unzulässig sind heimliche Aufnahmen mit verdeckter LED oder Aufnahmen, die die Privat- oder Intimsphäre verletzen, etwa in Umkleiden. Auch dauerhaftes Mitfilmen ist problematisch, denn das wirkt rechtlich wie eine Überwachung.

Welche Rechte haben Sie, wenn Sie gefilmt werden?

Sprechen Sie die filmende Person am besten direkt an und verlangen Sie die Löschung der Aufnahme. Das ist meist der schnellste Weg. Aus der DSGVO stehen Ihnen außerdem Rechte auf Auskunft, Löschung und Widerspruch zu, sofern keine rein private Nutzung vorliegt. Sie können sich auch bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren. Zivilrechtlich kommen Unterlassung und Geldentschädigung wegen Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts und Ihres Rechts am eigenen Bild in Betracht.

Strafbar wird es vor allem in vier Fällen. Erstens bei Tonaufnahmen Ihres nicht öffentlich gesprochenen Wortes nach § 201 StGB. Zweitens bei Bildaufnahmen in geschützten Bereichen wie Wohnung, Umkleide oder Toilette sowie bei bloßstellenden Aufnahmen nach § 201a StGB. Drittens bei der Verbreitung Ihres Bildes ohne Einwilligung nach § 33 Kunsturhebergesetz. Viertens wird aktuell diskutiert, ob schon der Verkauf solcher Brillen als getarnte Aufnahmegeräte strafbar ist, gestützt auf §§ 8, 27 TDDDG. Genau darauf zielt die Strafanzeige von HateAid. Eine abschließende gerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage steht noch aus, denn die Bundesnetzagentur hält die LED-Kennzeichnung derzeit für ausreichend.

Steht die filmende Person im Verdacht, eine dieser Straftaten begangen zu haben, wird sie dabei auf frischer Tat ertappt und lässt sich ihre Identität nicht feststellen, dürfen Sie vom Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung Gebrauch machen. Sie dürfen die Person dann bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.

Wie steht es um die rechtliche Perspektive?

Der zentrale Streitpunkt bleibt die Erkennbarkeit von Aufnahmen. Sinnvoll wären verbindliche Vorgaben für gut sichtbare und manipulationssichere Aufnahmesignale, direkt beim Hersteller verankert. Ob eine kleine LED dafür ausreicht, ist fraglich, zumal Menschen mit Farbfehlsichtigkeit sie unter Umständen gar nicht wahrnehmen. Der Gesetzgeber könnte § 8 TDDDG und § 201a StGB gezielt für unauffällige Alltagskameras nachschärfen. Aufsichtsbehörden könnten strengere Vorgaben durchsetzen, im Zweifel bis hin zum Verkaufsverbot einzelner Produkte.

Denkbar wären auch technische Pflichten für Hersteller: kein Dauerbetrieb der Kamera, das Herausfiltern unbeteiligter Dritter, keine Gesichtserkennung sowie lokale statt Cloud-Verarbeitung, wo dies technisch möglich ist. Auch das KI-Training mit Aufnahmen Dritter müsste klar begrenzt werden. Wünschenswert wäre eine EU-einheitliche Lösung statt nationaler Alleingänge, denn das Datenschutzrecht ist ohnehin europäisch geregelt. Kurzfristig entscheiden Staatsanwaltschaft und Aufsichtsbehörden über die Anzeige von HateAid und damit über die weitere Richtung.

Für die Praxis heißt das: Unternehmen und Veranstalter sollten schon jetzt eigene Regeln für Smart Glasses in Einladungen und Hausordnungen aufnehmen. So schaffen Sie Klarheit, bevor ein Streitfall entsteht.

FAQ

Darf ich mit meiner Smart Glass im öffentlichen Raum filmen?

Ja, das Filmen im öffentlichen Raum ist grundsätzlich erlaubt, solange Sie die Privatsphäre anderer wahren. Erlaubt sind zum Beispiel Erinnerungsaufnahmen von Sehenswürdigkeiten, bei denen Passanten nur als Beiwerk im Hintergrund erscheinen. Sobald Sie eine einzelne Person gezielt und erkennbar filmen, verlassen Sie diesen erlaubten Bereich. Die LED-Anzeige der Brille muss dabei immer sichtbar bleiben, damit das Filmen für andere erkennbar ist. Heimliche Aufnahmen mit verdeckter LED sind unzulässig.

Was kann ich tun, wenn mich jemand mit einer Smart Glass gefilmt hat?

Sprechen Sie die filmende Person direkt an und verlangen Sie das Löschen der Aufnahme, das ist meist der schnellste Weg. Zusätzlich stehen Ihnen aus der DSGVO Rechte auf Auskunft, Löschung und Widerspruch zu, sofern keine rein private Nutzung vorliegt. Sie können sich auch bei der Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren oder zivilrechtlich Unterlassung und Geldentschädigung wegen Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts verlangen.

Darf die filmende Person die LED-Anzeige ihrer Smart Glass abkleben?

Nein, das ist nicht erlaubt. Die LED-Anzeige zeigt an, dass die Brille gerade filmt, und macht die Aufnahme für andere erkennbar. Wird sie abgeklebt oder deaktiviert, handelt es sich um eine heimliche Aufnahme. Heimliche Tonaufnahmen sind nach § 201 Strafgesetzbuch immer strafbar. Auch heimliche Bildaufnahmen in geschützten Bereichen wie Umkleiden können nach § 201a Strafgesetzbuch strafbar sein.

Ist der Verkauf von Smart Glasses in Deutschland verboten?

Nein, aktuell ist der Verkauf von Smart Glasses in Deutschland nicht verboten. Die Bundesnetzagentur hält die LED-Kennzeichnung derzeit für ausreichend und führt kein Verfahren gegen die Hersteller. Die Organisation HateAid sieht das anders und hat im August 2026 Strafanzeige gegen Meta, Ray-Ban und mehrere Optikerketten gestellt. Sie wirft ihnen vor, mit den Brillen gegen das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz zu verstoßen. Eine gerichtliche Klärung dieser Frage steht noch aus.

Müssen Unternehmen und Veranstalter eigene Regeln für Smart Glasses aufstellen?

Ja, das empfiehlt sich schon jetzt. Wer beruflich oder gewerblich mit einer Smart Glass filmt, braucht dafür immer eine Rechtsgrundlage und muss betroffene Personen nach Art. 13 DSGVO ausreichend informieren. In fremden Räumen wie Fitnessstudios, Arztpraxen oder auf Veranstaltungen gilt zusätzlich das Hausrecht. Unternehmen und Veranstalter sollten deshalb eigene Regeln für Smart Glasses in ihre Hausordnung oder Einladungen aufnehmen, um Streit von vornherein zu vermeiden.

Wann mache ich mich strafbar, wenn ich mit einer Smart Glass filme?

Strafbar machen Sie sich vor allem in drei Fällen. Erstens bei Tonaufnahmen eines nicht öffentlich gesprochenen Wortes ohne Einwilligung nach § 201 Strafgesetzbuch. Zweitens bei Bildaufnahmen in geschützten Bereichen wie Wohnung, Umkleide oder Toilette sowie bei bloßstellenden Aufnahmen nach § 201a Strafgesetzbuch. Drittens bei der Verbreitung erkennbarer Personenbilder ohne deren Einwilligung nach § 33 Kunsturhebergesetz. Zusätzlich drohen bei beruflicher Nutzung ohne Rechtsgrundlage Bußgelder nach der DSGVO.

Rechtliche Beratung zu Smart Glasses und Datenschutz

Dr. Marc Maisch ist Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzbeauftragter bei Maisch.law Rechtsanwälte. Er berät Unternehmen und Privatpersonen zu Datenschutz, IT-Recht, künstlicher Intelligenz und Cybercrime, auch zu neuen Technologien wie Smart Glasses. Medien wie der Bayerische Rundfunk fragen ihn regelmäßig um rechtliche Einschätzung zu aktuellen Fällen an.

Haben Sie Fragen zu Smart Glasses, zum Datenschutz in Ihrem Unternehmen oder zu einer Abmahnung? Melden Sie sich gerne über die Website von Maisch.law bei Dr. Maisch und seinem Team.