Abmahnung wegen Deepfake? Neue KI-Kennzeichnungspflicht

August 2026

Autor: Rechtsanwalt Dr. Marc Maisch / Headerbild: KI-generiert

Wer eine Abmahnung wegen eines angeblich nicht gekennzeichneten Deepfakes erhält, sollte zuerst den Erzeugungszeitpunkt des Bildes oder Videos prüfen. Genau dieser Zeitpunkt entscheidet seit dem 2. August 2026 darüber, ob nach Art. 50 der KI-Verordnung überhaupt eine Kennzeichnungspflicht besteht.

Dr. Marc Maisch ist Rechtsanwalt bei Maisch.law Rechtsanwälte. Er ist auf IT-Recht, Künstliche Intelligenz, Datenschutz und Cybercrime spezialisiert und arbeitet zudem als externer Datenschutzbeauftragter. Er begleitet Unternehmen regelmäßig bei Abmahnungen rund um KI-Inhalte. In diesem Beitrag erklärt er, wann die KI-Kennzeichnungspflicht gilt, welche Bußgelder und Abmahnkosten drohen und wie Sie sich gegen eine Abmahnung wehren können.

Seit wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?

Die Transparenzpflichten aus Art. 50 der KI-Verordnung gelten seit dem 2. August 2026. Ab diesem Stichtag müssen Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme offenlegen, dass Inhalte künstlich erzeugt oder verändert wurden. Die EU-Kommission hat dazu am 20. Juli 2026 finale Leitlinien veröffentlicht. Betroffen sind vor allem Deepfakes in Bild, Ton und Video sowie KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse.

Deepfakes: Ist der Erzeugungszeitpunkt entscheidend?

Bei Deepfakes zählt allein der Zeitpunkt der Erzeugung. Ein Bild, Video oder eine Audiodatei, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde, muss nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Das gilt selbst dann, wenn die Veröffentlichung erst nach dem Stichtag erfolgt.

Beispiel: Eine Marketingagentur erstellt im Juni 2026 ein KI-generiertes Bild eines Firmengebäudes für eine Werbekampagne. Das Unternehmen veröffentlicht das Bild erst im September 2026 auf Instagram. Eine Kennzeichnungspflicht besteht in diesem Fall nicht, weil das Bild vor dem Stichtag entstanden ist.

Wurde das Deepfake dagegen ab dem 2. August 2026 erzeugt, muss es als KI-generiert oder manipuliert gekennzeichnet werden. Das gilt unabhängig davon, wie es später verwendet wird.

KI-Texte: Inwiefern zählen Erzeugung und Veröffentlichung?

Bei KI-generierten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gilt eine strengere Regel. Hier müssen sowohl die Erzeugung als auch die Veröffentlichung vor dem Stichtag liegen, damit keine Kennzeichnungspflicht entsteht. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, greift die Pflicht.

Beispiel: Ein Unternehmen lässt im Juli 2026 einen KI-Text über eine geplante Gesetzesänderung schreiben, veröffentlicht ihn aber erst im August 2026. Der Text muss gekennzeichnet werden, weil die Veröffentlichung nach dem Stichtag erfolgt, auch wenn die Erzeugung davor lag.

Was gilt bei Reposts, Archiven und Altbeständen?

Für alte Inhalte gibt es keine generelle Nachkennzeichnungspflicht. Die EU-Kommission empfiehlt lediglich, Altbestände zu kennzeichnen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Eine Rechtspflicht folgt daraus nicht.

Praxistipp: Nachweise sichern

Bei einer Abmahnung berufen sich Unternehmen häufig darauf, dass ein Deepfake bereits vor dem Stichtag erzeugt wurde. Diese Verteidigung funktioniert nur, wenn sie sich belegen lässt. Löschen Sie deshalb keine Metadaten und Erstellungsnachweise vorschnell. Prüfen Sie außerdem, ob die Metadaten Ihrer Bilder zu Ihrer Darstellung passen. Widersprüchliche Angaben schwächen die Verteidigung erheblich.

Abmahnung erhalten: Welche Risiken drohen wirklich?

Bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht drohen zwei unterschiedliche Risiken: behördliche Bußgelder und zivilrechtliche Abmahnungen.

Bußgelder: Die Aufsichtsbehörden können Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur als Marktüberwachungsbehörde zuständig. Bei einzelnen Alltagsbildern dürfte das behördliche Risiko überschaubar bleiben, weil die Bundesnetzagentur nicht jeden Verstoß prüfen kann. Anders sieht es bei großen Werbekampagnen, politischen Inhalten oder besonders täuschenden Deepfakes aus.

Abmahnungen: Das praktisch größere Risiko sind Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände. Vieles spricht dafür, dass die Transparenzpflichten aus Art. 50 auch dem Schutz des fairen Wettbewerbs dienen und deshalb eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG darstellen. Ob das zutrifft, haben die obersten Gerichte noch nicht abschließend entschieden. Fehlt die Kennzeichnung, drohen Abmahnkosten, die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe von mehreren Tausend Euro.

Wie wehre ich mich gegen eine Abmahnung wegen Deepfake?

Zwei Verteidigungslinien kommen infrage.

Erstens der Hinweis, dass das Deepfake bereits vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde. Diese Verteidigung funktioniert vor allem in den ersten Monaten nach dem Stichtag. Je mehr Zeit vergeht, desto schwerer lässt sich glaubhaft machen, dass ein Inhalt schon vorher entstanden ist.

Zweitens der Hinweis, dass ein Dritter das Bild erstellt hat und Sie es lediglich aus dem Internet übernommen haben. Wer die zugrunde liegende KI nicht selbst eingesetzt hat, ist grundsätzlich nicht Betreiber des KI-Systems und deshalb auch nicht zur Kennzeichnung verpflichtet. Gerichte dürften bei dieser Verteidigung allerdings konkrete Angaben zur Herkunft des Bildes und zu den Umständen der Übernahme verlangen.

Fazit

Das behördliche Bußgeldrisiko dürfte bei alltäglichen Inhalten zunächst begrenzt bleiben. Das Abmahnrisiko kann dagegen bei Werbekampagnen und reichweitenstarken Veröffentlichungen schnell praktisch relevant werden. Sichern Sie deshalb frühzeitig Nachweise zur Erstellung Ihrer KI-Inhalte.

Sie haben eine Abmahnung wegen eines Deepfakes oder KI-Textes erhalten? Oder Sie möchten Ihr Unternehmen rechtssicher auf die KI-Kennzeichnungspflicht vorbereiten? Dr. Marc Maisch und sein Team von Maisch.law Rechtsanwälte beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um KI-Recht, Datenschutz und Cybercrime. Melden Sie sich einfach über unsere Internetseite bei uns.

FAQ

Muss ich alte Deepfakes nachträglich kennzeichnen?

Nein, ein Deepfake, das vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde, muss nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Das gilt auch, wenn die Veröffentlichung erst nach dem Stichtag erfolgt. Die EU-Kommission empfiehlt lediglich eine freiwillige Kennzeichnung von Altbeständen, wenn dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Eine Rechtspflicht besteht dafür aber nicht.

Welche Bußgelder drohen bei fehlender KI-Kennzeichnung?

Bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht drohen Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Wert höher liegt. Die konkrete Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In Deutschland prüft die Bundesnetzagentur als Marktüberwachungsbehörde die Einhaltung und nimmt auch Beschwerden entgegen.

Kann ich wegen eines fehlenden KI-Labels abgemahnt werden?

Ja, eine fehlende KI-Kennzeichnung kann von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden. Vieles spricht dafür, dass die Transparenzpflicht aus Art. 50 der KI-Verordnung eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG ist. Bei einer Abmahnung drohen Abmahnkosten, eine Unterlassungserklärung und bei Wiederholung eine Vertragsstrafe von mehreren Tausend Euro.

Was kostet eine Abmahnung wegen eines nicht gekennzeichneten Deepfakes?

Die Kosten setzen sich aus den Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Partei und einer möglichen Vertragsstrafe zusammen. Bei Wiederholungsfällen bewegen sich Vertragsstrafen häufig im Bereich von mehreren Tausend Euro. Hinzu kommen die eigenen Kosten für die anwaltliche Prüfung und Abwehr der Abmahnung. Die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall und der beauftragten Kanzlei ab.

Wie wehre ich mich erfolgreich gegen eine Deepfake-Abmahnung?

Zwei Argumente kommen häufig infrage. Erstens der Nachweis, dass der Inhalt bereits vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde. Zweitens der Hinweis, dass ein Dritter den Inhalt erstellt hat und Sie die KI nicht selbst eingesetzt haben. Beide Verteidigungen erfordern belastbare Nachweise wie Metadaten oder Erstellungsprotokolle. Lassen Sie eine Abmahnung deshalb immer anwaltlich prüfen, bevor Sie reagieren.

Muss ich bei einem Repost eines alten KI-Bildes eine Kennzeichnung ergänzen?

Eine gesetzliche Pflicht besteht dafür nicht, wenn das Bild vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde. Die EU-Kommission empfiehlt eine Kennzeichnung von Altbeständen dennoch, sofern der Aufwand vertretbar ist. Aus Vorsichtsgründen und zur Vermeidung von Abmahnungen kann eine freiwillige Kennzeichnung sinnvoll sein, insbesondere bei reichweitenstarken oder werblichen Reposts.