DSGVO & Dashcams: Schadensersatzforderungen abwehren
Autor: Rechtsanwalt Dr. Marc Maisch / Headerbild: KI-generiert
Immer mehr Speditionen erhalten Post von Privatpersonen, die wegen einer Dashcam am Firmen-Lkw Schadensersatz nach der DSGVO verlangen, obwohl die Forderung in den meisten Fällen rechtlich schwach ist. Die Schreiben rügen einen Verstoß gegen die Datenminimierung und gegen die Informationspflichten der DSGVO. Sie fordern immateriellen und materiellen Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO. Manche Schreiben verlangen zusätzlich eine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die geforderten Beträge liegen fast immer zwischen 500 und 1.000 Euro. Genau in diesem Bereich rechnen viele Unternehmen, dass eine Zahlung günstiger ist als eine juristische Auseinandersetzung. Diese Rechnung geht aber nicht immer auf.
Wie läuft die DSGVO-Masche gegen Speditionen ab?
Der Ablauf der Schreiben ähnelt sich stark. Eine Privatperson filmt mit der eigenen Dashcam den Straßenverkehr. Auf der Aufnahme erscheint ein Lkw mit sichtbarer Dashcam an der Frontscheibe. Die Person ermittelt den Halter über das Kennzeichen und schreibt die Spedition an. Das Schreiben behauptet, die Dashcam am Lkw habe den Absender rechtswidrig gefilmt. Es fordert Schadensersatz und manchmal zusätzlich eine Unterlassungserklärung.
Praxisbeispiel: Eine mittelständische Spedition erhält ein Schreiben. Ein Fahrer soll auf der Autobahn neben dem Fahrzeug des Absenders gefahren sein. Die Dashcam im Lkw habe dabei durchgehend aufgezeichnet. Der Absender fordert 750 Euro Schadensersatz und setzt eine Frist von zwei Wochen.
Viele Unternehmen zahlen aus Sorge vor einem Rechtsstreit oder vor einer Meldung an die Aufsichtsbehörde. Genau das macht die Masche wirtschaftlich attraktiv.
Warum sind Dashcams am Lkw datenschutzrechtlich heikel?
Eine Dashcam am Lkw zeichnet zwangsläufig andere Verkehrsteilnehmer auf. Sie erfasst Kennzeichen, Gesichter und Bewegungsprofile fremder Personen. Kennzeichen und erkennbare Personen gelten als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO.
Rechtsgrundlage für den Einsatz einer Dashcam ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO, das berechtigte Interesse. Die Interessen des Fahrzeughalters an einer Beweissicherung müssen dabei gegen die Interessen der gefilmten Personen abgewogen werden. Eine dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung übersteht diese Abwägung nach ständiger Rechtsprechung nicht.
Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 15. Mai 2018 (Az. VI ZR 233/17) bestätigt. Er entschied, dass Dashcam-Aufnahmen vor Gericht als Beweismittel verwertbar sind. Gleichzeitig stellte er klar, dass der anlasslose Dauerbetrieb einer Dashcam datenschutzrechtlich unzulässig bleibt. Auch das Amtsgericht Hannover und das Oberlandesgericht Celle haben diese Linie mehrfach bestätigt.
Zulässig ist dagegen eine anlassbezogene Aufzeichnung. Die Technik läuft dabei im Loop und überschreibt die Aufnahmen laufend, meist im Abstand von 60 Sekunden bis drei Minuten. Erst ein Ereignis wie eine starke Bremsung, ein Aufprall oder ein manueller Tastendruck sichert eine kurze Sequenz dauerhaft. Eine anlasslose Vorabaufzeichnung von bis zu 30 Sekunden gilt als unbedenklich. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass kein relevantes Ereignis vorlag, muss das Unternehmen die Sequenz unverzüglich löschen.
Gibt es eine Kennzeichnungspflicht am Fahrzeug?
Wer eine Dashcam im Lkw betreibt, muss die Informationspflichten aus Artikel 13 DSGVO erfüllen. Dazu gehören der Name des Verantwortlichen, der Zweck der Aufzeichnung, die Rechtsgrundlage und die Speicherdauer. Im fließenden Verkehr lassen sich diese Informationen kaum vollständig anbringen. Datenschutzbehörden akzeptieren deshalb eine gestufte Lösung.
Praxisbeispiel: Ein Logistikunternehmen bringt an Front, Heck und Seiten seiner Lkw einen gut lesbaren Aufkleber an. Der Aufkleber zeigt den Firmennamen, ein Kamera-Piktogramm und eine kurze Internetadresse. Über diese Adresse ruft jeder Betroffene die vollständigen Pflichtinformationen ab. Zusätzlich hält das Unternehmen die Informationen im Fahrzeug bereit, damit der Fahrer sie nach einem Unfall aushändigen kann.
Bußgeld für Speditionen bei unzulässigem Dashcam-Einsatz?
Für Unternehmen wiegt ein Verstoß schwerer als für Privatpersonen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden wenden bei Speditionen und Kurierdiensten die Leitlinien 04/2022 des Europäischen Datenschutzausschusses zur Bußgeldberechnung an. Die Überwachung unbeteiligter Verkehrsteilnehmer gilt dabei regelmäßig als Verstoß mittleren Schweregrads, nicht als Bagatelle.
Praxisbeispiel: Laut Tätigkeitsbericht 2025 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein verhängte die Behörde gegen Unternehmen mit rechtswidrig eingesetzten Dashcams in Firmenwagen bereits Bußgelder von 2.500 Euro und 4.200 Euro. Der Bußgeldrahmen der DSGVO reicht bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Warum sind die Schadensersatzforderungen oft angreifbar?
Die einzelnen Zahlungsaufforderungen gegen Speditionen stehen rechtlich meist auf schwachen Beinen. Der Europäische Gerichtshof hat am 4. Mai 2023 entschieden (Az. C-300/21), dass Artikel 82 DSGVO keine Bagatellgrenze kennt. Ein Anspruch entsteht aber nur, wenn der Betroffene einen konkreten, kausal durch den Verstoß entstandenen Schaden nachweist. Der bloße Verstoß gegen die DSGVO reicht dafür nicht aus.
Die meisten Schreiben legen einen solchen Schaden nicht dar. Sie behaupten pauschal ein Unwohlsein oder einen Kontrollverlust über die eigenen Daten, ohne dies zu konkretisieren. Angreifbar wird ein Unternehmen häufig erst durch seine eigene Reaktion, etwa durch eine unbedachte Antwort, ein Anerkenntnis oder eine Kamerakonfiguration, die sich datenschutzrechtlich nicht halten lässt.
Wie können sich Speditionen schützen?
Wer die eigene Dashcam-Flotte rechtssicher aufstellt, nimmt der Masche den Boden. Vier Maßnahmen helfen dabei.
Erstens: Die Technik auf anlassbezogene Aufzeichnung mit Loop-Speicherung und G-Sensor umstellen, statt dauerhaft aufzuzeichnen.
Zweitens: Alle Fahrzeuge mit Aufkleber und Piktogramm ordnungsgemäß kennzeichnen und die vollständigen Informationen über eine kurze Internetadresse bereitstellen.
Drittens: Auskunftsersuchen und Zahlungsaufforderungen zentral bei einer Fachabteilung oder beim Datenschutzbeauftragten bündeln, statt sie dezentral von einzelnen Standorten beantworten zu lassen.
Viertens: Eingehende Schreiben rechtlich prüfen lassen, bevor das Unternehmen zahlt oder eine Unterlassungserklärung unterschreibt. Oft entfällt bei genauer Prüfung schon die Anspruchsgrundlage.
FAQ
Ist eine Dashcam im Lkw nach der DSGVO erlaubt?
Eine Dashcam im Lkw ist erlaubt, wenn sie nur anlassbezogen aufzeichnet. Zulässig ist eine Loop-Aufzeichnung, die laufend überschrieben wird, kombiniert mit einer kurzen Vorabaufzeichnung von bis zu 30 Sekunden. Eine dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung des gesamten Fahrtverlaufs verstößt dagegen gegen die DSGVO, weil sie unbeteiligte Verkehrsteilnehmer unverhältnismäßig überwacht. Speditionen sollten die Kameraeinstellungen deshalb regelmäßig prüfen.
Wie lange darf eine Dashcam Aufnahmen speichern?
Eine Dashcam darf Aufnahmen nur so lange speichern, wie ein konkreter Anlass vorliegt. Löst ein Ereignis wie eine starke Bremsung die dauerhafte Sicherung aus, muss die Sequenz gelöscht werden, sobald feststeht, dass sie nicht benötigt wird. Ohne Anlass gilt nur eine kurze Vorabaufzeichnung von bis zu 30 Sekunden als unbedenklich. Eine tage- oder wochenlange Speicherung ohne konkreten Grund ist unzulässig.
Was kostet eine Abmahnung wegen einer Dashcam-Aufnahme für Speditionen?
Die Forderungen in diesen Schreiben liegen meist zwischen 500 und 1.000 Euro. Die Absender berufen sich auf Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO und teils auf eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Forderungen sind rechtlich oft angreifbar, weil ein konkreter Schaden nicht dargelegt wird. Speditionen sollten solche Schreiben deshalb nicht vorschnell begleichen, sondern rechtlich prüfen lassen.
Muss eine Spedition auf eine DSGVO-Zahlungsaufforderung wegen einer Dashcam reagieren?
Eine Spedition sollte auf eine solche Zahlungsaufforderung reagieren, aber nicht ungeprüft zahlen. Der Europäische Gerichtshof verlangt für einen Schadensersatzanspruch nach Artikel 82 DSGVO den Nachweis eines konkreten Schadens. Viele Schreiben erbringen diesen Nachweis nicht. Eine anwaltliche Prüfung der Forderung und der eigenen Kamerakonfiguration zeigt, ob überhaupt ein Anspruch besteht und wie das Unternehmen antworten sollte.
Wie kennzeichnet man einen Lkw mit Dashcam richtig?
Ein Lkw mit Dashcam braucht gut sichtbare Aufkleber an Front, Heck und Seiten. Sie zeigen den Namen des Unternehmens, ein Kamera-Piktogramm und eine kurze Internetadresse. Über diese Adresse rufen Betroffene die vollständigen Pflichtinformationen nach Artikel 13 DSGVO ab, etwa zu Zweck, Rechtsgrundlage und Speicherdauer. Zusätzlich sollte der Fahrer diese Informationen auch in Papierform im Fahrzeug bereithalten.
Welches Bußgeld droht Speditionen bei unzulässigem Dashcam-Einsatz?
Datenschutzbehörden stufen den unzulässigen Dashcam-Einsatz bei Unternehmen regelmäßig als Verstoß mittleren Schweregrads ein, nicht als Bagatelle. In der Praxis wurden bereits Bußgelder von mehreren Tausend Euro gegen Unternehmen verhängt, etwa 2.500 Euro und 4.200 Euro in Schleswig-Holstein. Der gesetzliche Rahmen der DSGVO reicht theoretisch bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Dürfen Dashcam-Aufnahmen aus dem Lkw veröffentlicht werden?
Dashcam-Aufnahmen aus dem Lkw dürfen in der Regel nicht veröffentlicht werden, wenn erkennbare Personen oder Kennzeichen zu sehen sind. Eine Veröffentlichung stellt einen zusätzlichen Datenschutzverstoß dar, selbst wenn die Aufnahme ursprünglich anlassbezogen und damit rechtmäßig entstanden ist. Auch eine nachträgliche Verpixelung ändert daran nichts, wenn die Aufzeichnung selbst schon unzulässig war.
Dr. Marc Maisch ist Rechtsanwalt und selbst bestellter Datenschutzbeauftragter. Er berät Speditionen und Logistikunternehmen bei der datenschutzkonformen Ausstattung ihrer Fahrzeugflotten und bei der Abwehr unberechtigter DSGVO-Forderungen. Als auf IT-Recht, Datenschutz und Cybercrime spezialisierter Anwalt kennt er sowohl die technische Seite von Dashcams als auch die aktuelle Rechtsprechung zu Artikel 82 DSGVO.
Erhalten Sie als Spedition ein Schreiben mit einer DSGVO-Forderung wegen einer Dashcam? Melden Sie sich gerne über unsere Internetseite bei uns. Wir prüfen die Forderung und die eigene Kamerakonfiguration und sagen Ihnen, wie Sie sich schützen können.



