Gestohlene Kryptowerte: Was gilt steuerlich ab 2027?
Autor: Rechtsanwalt Dr. Marc Maisch / Headerbild: KI-generiert
Wer gestohlene Kryptowerte zurückbekommt, muss die Rückgabe nach unserer Einschätzung nicht versteuern, und für Coins, die vor 2027 gekauft wurden, gilt nach dem bisherigen Entwurf der Steuerreform weiterhin die einjährige Haltefrist.
Dieser Beitrag zeigt, warum diese Einschätzung naheliegt und wo ihre Grenzen liegen. Er erklärt außerdem, was die geplante Reform der Kryptobesteuerung ab dem 1. Januar 2027 bedeutet. Stand ist der 21. September 2026.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Anleger kauft im März 2025 einen halben Bitcoin. Im Herbst 2025 leert ein Angreifer seine Wallet. Die Spur der Transaktionen lässt sich auf der Blockchain verfolgen. Ein Teil der Coins landet bei einer regulierten Börse. Die Staatsanwaltschaft lässt das Guthaben dort sperren. Im Frühjahr 2027 bekommt der Anleger seinen halben Bitcoin zurück.
Nun stellt sich eine steuerliche Frage. Hat der Anleger die Coins im Jahr 2027 neu angeschafft? Dann würden die neuen Regeln ab 2027 gelten. Oder bleibt das Kaufdatum im März 2025 maßgeblich? Dann könnte er die Coins nach heutigem Recht steuerfrei verkaufen, weil mehr als ein Jahr vergangen ist.
Was gilt heute?
Privat gehaltene Kryptowerte gehören heute zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Verkaufen Sie Coins innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn, versteuern Sie den Gewinn mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Verkaufen Sie erst nach mehr als einem Jahr, bleibt der Gewinn steuerfrei. Seit 2024 gilt zusätzlich eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr für alle privaten Veräußerungsgewinne zusammen. Überschreiten Sie diese Grenze, wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Sicht in einem Schreiben vom 6. März 2025 zusammengefasst. Bei mehreren Käufen erlaubt es die Methode First in, First out (FIFO). Die zuerst gekauften Coins gelten dann als zuerst verkauft. Die Finanzverwaltung rechnet dabei je Wallet.
Was ist ab dem 1. Januar 2027 geplant?
Das Bundesfinanzministerium hat Mitte August 2026 einen Referentenentwurf zur Reform der Kryptobesteuerung vorgelegt. Bitcoin, Ether und vergleichbare Tauschkryptowerte sollen danach zum Kapitalvermögen zählen. Gewinne würden mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent besteuert. Dazu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer ergeben sich 26,375 Prozent. Die Haltefrist spielt für neue Käufe dann keine Rolle mehr.
Entscheidend ist der Stichtag. Die neuen Regeln sollen für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Ältere Bestände behalten die bisherige Behandlung. Für sie bleiben die einjährige Haltefrist und die Steuerfreiheit nach einem Jahr erhalten. Eine Ausnahme gilt für Erträge aus Lending und Staking. Sie sollen ab 2027 als Kapitalerträge gelten, auch wenn sie aus alten Beständen stammen. Den automatischen Steuerabzug durch die Dienstleister sieht der Entwurf erst ab dem 1. Januar 2028 vor.
Wichtig: Die Reform ist noch kein Gesetz. Nach Berichten von Fachquellen von Mitte September 2026 fehlt noch ein Kabinettsbeschluss. Danach müssen Bundestag und Bundesrat entscheiden. Stichtag und Bestandsschutz können sich noch ändern.
Warum darf die Rückgabe keine neue Anschaffung sein?
Eine Anschaffung im Steuerrecht ist ein entgeltlicher Erwerb. Sie kaufen etwas oder tauschen es gegen etwas anderes. Bei der Rückgabe gestohlener Coins geschieht das nicht. Sie zahlen nichts und erhalten nur zurück, was Ihnen ohnehin zustand. Der Täter oder die Behörde erfüllt damit Ihren Anspruch auf Herausgabe.
Auch einen steuerpflichtigen Zufluss sehen wir nicht. Sie erbringen keine Leistung und bekommen keine Gegenleistung. Die Rückgabe stellt lediglich den früheren Zustand wieder her. Deshalb spricht viel dafür, dass Kaufdatum und Anschaffungskosten der ursprünglichen Coins unverändert bleiben.
Ein rechtliches Detail am Rande: Kryptowerte sind keine Sachen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie erhalten daher streng genommen kein Eigentum zurück, sondern Ihre frühere Rechtsposition an den Coins. Steuerlich kommt es in der Regel auf die wirtschaftliche Zuordnung an.
Die Grenze dieser Einschätzung müssen Sie kennen. Weder das Gesetz noch das BMF Schreiben vom 6. März 2025 regeln die Rückgabe gestohlener Kryptowerte ausdrücklich. Nach den veröffentlichten Informationen enthält auch der Referentenentwurf keine Sonderregel dafür. Der Entwurf spricht von Kryptowerten, die nach dem 31. Dezember 2026 „angeschafft wurden oder zugegangen sind“. Der Begriff „zugegangen“ zielt nach unserem Verständnis vor allem auf Erträge wie Belohnungen aus Staking. Ob auch eine Rückgabe als Zugang zählt, sagt der Entwurf nicht. Ein Finanzamt kann den Fall deshalb anders bewerten. Klären Sie die Frage vor einem Verkauf mit einem Steuerberater.
Läuft die Haltefrist während des Diebstahls weiter?
Auch das regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Haltefrist hängt an zwei Ereignissen: an der Anschaffung und an der Veräußerung. Ein Diebstahl ist weder das eine noch das andere. Deshalb spricht viel dafür, dass die Frist durch den Diebstahl weder unterbrochen wird noch neu beginnt.
Im Beispiel hat der Anleger im März 2025 gekauft. Verkauft er im Juni 2027, liegen mehr als zwei Jahre zwischen Kauf und Verkauf. Folgt das Finanzamt dieser Sicht, bleibt sein Gewinn steuerfrei.
Der Diebstahl selbst bringt meist keinen Steuervorteil
Für Betroffene gibt es auch eine bittere Seite. Das BMF Schreiben äußert sich nicht ausdrücklich zum Diebstahl von Kryptowerten. Nach verbreiteter Auffassung ist ein Diebstahl keine Veräußerung. Einen Veräußerungsverlust nach § 23 EStG können Sie deshalb in der Regel nicht geltend machen. Ihr wirtschaftlicher Schaden bleibt steuerlich ohne Entlastung. Eine außergewöhnliche Belastung kommt allenfalls theoretisch in Betracht, die Hürden dafür sind sehr hoch.
Diese Sicht ist in sich stimmig. Löst der Diebstahl steuerlich nichts aus, löst auch die Rückgabe nichts aus.
Sonderfälle, die anders laufen
Hard Fork während des Diebstahls
Entstehen während des Diebstahls durch eine Hard Fork neue Coins, gilt nach dem BMF Schreiben: Der Anschaffungszeitpunkt der neuen Coins entspricht dem der ursprünglichen Coins. Die Anschaffungskosten werden nach den Marktkursen zum Zeitpunkt der Fork aufgeteilt. Bekommen Sie Fork Coins mit zurück, sind sie nach dieser Logik keine Neuanschaffung des Jahres 2027.
Airdrops während des Diebstahls
Bei Airdrops ist die Lage unklarer. Nach dem BMF Schreiben kann ein Airdrop zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen, wenn der Empfänger dafür eine Leistung erbringt. Ob Ihnen ein Airdrop zuzurechnen ist, der bei der Wallet des Täters angekommen ist, ist nicht geklärt. Wertet das Finanzamt ihn als Zugang im Jahr 2027, könnten die neuen Regeln greifen.
Entschädigung in Euro statt Coins
Oft erhalten Geschädigte Geld statt ihrer Coins. Bei der Insolvenz der Kryptobörse FTX wurden die Forderungen der Kunden in US Dollar zum Zeitpunkt der Insolvenz bewertet. Auch eine Notveräußerung durch die Staatsanwaltschaft kann dazu führen, dass Sie Euro statt Coins erhalten. Das Gesetz erlaubt sie, wenn ein erheblicher Wertverlust droht (§ 111p der Strafprozessordnung). Wer Geld erhält, bekommt nicht seine ursprünglichen Kryptowerte zurück. Die steuerliche Einordnung hängt vom Einzelfall ab und ist nicht geklärt. Holen Sie hier unbedingt steuerlichen Rat ein.
Ersatz in einer anderen Kryptowährung
Erhalten Sie statt Bitcoin zum Beispiel Ether oder einen Stablecoin, kann darin ein Tausch liegen. Ein Tausch ist steuerlich eine Veräußerung und zugleich eine neue Anschaffung. Geschieht das nach dem 31. Dezember 2026, fallen die neuen Coins voraussichtlich unter die neuen Regeln.
Betrug über eine gefälschte Plattform
Viele Anlagebetrüger zeigen auf ihren Plattformen nur erfundene Kontostände. Echte Coins haben die Opfer dort oft nie besessen. Holt man in solchen Fällen Geld zurück, geht es um Schadensersatz in Euro. Mit der Haltefrist hat das nichts zu tun.
Das Finanzamt erhält seit 2026 mehr Daten
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland das Kryptowerte Steuertransparenzgesetz (KStTG). Es setzt die EU Richtlinie DAC8 um. Kryptodienstleister erfassen Ihre Transaktionen und melden sie jährlich bis zum 31. Juli für das Vorjahr an das Bundeszentralamt für Steuern. Die ersten Meldungen für das Jahr 2026 sind bis zum 31. Juli 2027 fällig.
Für Betroffene heißt das: Erhalten Sie gestohlene Coins auf ein Konto bei einer Börse zurück, kann dort ein Eingang in den Daten auftauchen. Das Finanzamt kann dann Rückfragen stellen. Wer seine Belege und das Freigabeschreiben der Behörde zur Hand hat, kann diese Fragen schnell beantworten.
Wie können Betroffene jetzt handeln?
Sichern Sie alle Kaufbelege. Dazu gehören Exporte der Börse, Kontoauszüge, Adressen Ihrer Wallets und Transaktionsnummern. Ohne Nachweis des ursprünglichen Kaufdatums können Sie die Haltefrist nicht belegen. Nach einer Auswertung des BMF Schreibens durch die Kanzlei CMS gehen fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste, etwa durch Hackerangriffe, zu Lasten der Steuerpflichtigen.
Dokumentieren Sie den Diebstahl lückenlos. Dazu gehören die Strafanzeige, die Transaktionsnummern der Diebstahlsbuchungen und ein Bericht zur Blockchain Analyse.
Bewahren Sie bei einer Rückgabe das Freigabeschreiben der Behörde auf. Es belegt, dass Sie genau Ihre früheren Coins zurückerhalten haben.
Übertragen Sie zurückerhaltene Coins zunächst auf eine eigene, neue Wallet. Weil das Finanzamt bei der FIFO Methode je Wallet rechnet, erleichtert eine getrennte Wallet den Nachweis.
Sprechen Sie vor jedem Verkauf mit einem Steuerberater. Auf Wunsch stellen wir den Kontakt her.
FAQ
Muss ich zurückerhaltene gestohlene Kryptowerte versteuern?
Nein, denn die Rückgabe selbst ist nach unserer Einschätzung kein steuerpflichtiger Vorgang. Sie kaufen nichts und erbringen keine Leistung. Sie erhalten nur zurück, was Ihnen schon vorher zustand. Steuerpflichtig kann erst ein späterer Verkauf sein. Gesetz und BMF Schreiben regeln die Rückgabe aber nicht ausdrücklich. Lassen Sie Ihren Fall deshalb von einem Steuerberater prüfen.
Gilt für zurückerhaltene Coins die alte Haltefrist?
Ja, denn für Coins, die Sie vor 2027 gekauft haben, gilt sehr wahrscheinlich weiter die einjährige Haltefrist. Nach dem Referentenentwurf erfasst die neue Abgeltungsteuer nur Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Die Rückgabe gestohlener Coins ist nach unserer Einschätzung keine Anschaffung. Ihr ursprüngliches Kaufdatum bleibt daher maßgeblich.
Unterbricht ein Diebstahl die einjährige Haltefrist?
Nein, nach der hier vertretenen Auffassung beginnt die Haltefrist durch einen Diebstahl nicht neu. Die Frist läuft vom Kauf bis zum Verkauf, und ein Diebstahl ist kein Verkauf. Eine ausdrückliche Regelung gibt es dazu nicht. Sichern Sie deshalb Ihre Kaufbelege, damit Sie das ursprüngliche Kaufdatum gegenüber dem Finanzamt nachweisen können.
Kann ich gestohlene Kryptowerte von der Steuer absetzen?
In der Regel nein, denn nach verbreiteter Auffassung ist ein Diebstahl keine Veräußerung im Sinne von § 23 EStG. Deshalb entsteht kein Veräußerungsverlust, den Sie mit Gewinnen verrechnen können. Das BMF Schreiben vom 6. März 2025 äußert sich zum Diebstahl nicht ausdrücklich. Ob in Ihrem Fall ausnahmsweise ein steuerlicher Ansatz möglich ist, klärt ein Steuerberater.
Was gilt für Coins aus einer Hard Fork während des Diebstahls?
Coins aus einer Hard Fork übernehmen nach dem BMF Schreiben den Anschaffungszeitpunkt der ursprünglichen Coins. Die Anschaffungskosten werden nach den Marktkursen zum Zeitpunkt der Fork aufgeteilt. Erhalten Sie solche Coins zusammen mit Ihren gestohlenen Coins zurück, sind sie deshalb keine Neuanschaffung im Jahr 2027. Bei Airdrops ist die Lage dagegen nicht geklärt.
Was passiert, wenn ich statt Coins eine Entschädigung in Euro bekomme?
Dann erhalten Sie nicht Ihre ursprünglichen Kryptowerte zurück, sondern Geld. Das passiert zum Beispiel bei der Insolvenz einer Kryptobörse oder nach einer Notveräußerung durch die Staatsanwaltschaft. Die steuerliche Einordnung hängt vom Einzelfall ab und ist nicht geklärt. Erhalten Sie stattdessen eine andere Kryptowährung, kann ein steuerlicher Tausch vorliegen.
Ist die Kryptosteuerreform ab 2027 schon beschlossen?
Nein, nach dem Stand des 21. September 2026 liegt nur ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vor. Er sieht eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent für Kryptowerte vor, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssen noch entscheiden. Stichtag und Bestandsschutz können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
Meldet meine Kryptobörse meine Transaktionen an das Finanzamt?
Ja, seit dem 1. Januar 2026 müssen Kryptodienstleister Transaktionen ihrer Kunden erfassen. Sie melden diese Daten jährlich bis zum 31. Juli für das Vorjahr an das Bundeszentralamt für Steuern. Die erste Meldung betrifft das Jahr 2026. Grundlage ist das Kryptowerte Steuertransparenzgesetz, das die EU Richtlinie DAC8 umsetzt.
Wie hilft Rechtsanwalt Dr. Marc Maisch bei gestohlenen Kryptowerten?
Dr. Marc Maisch hilft, gestohlene Kryptowerte aufzuspüren und zurückzuholen. Sein Team analysiert die Zahlungswege auf der Blockchain, stellt Strafanzeige, bringt Börsen dazu, Guthaben zu sperren, und setzt zivilrechtliche Ansprüche durch. Als Datenschutzbeauftragter kennt er außerdem die Datenschutzfragen, die bei der Zusammenarbeit mit Behörden und Börsen entstehen.
Sie haben Fragen zu gestohlenen Kryptowerten?
Wurden Ihnen Kryptowerte gestohlen, oder haben Sie Coins zurückerhalten? Rechtsanwalt Dr. Marc Maisch und sein Team helfen Ihnen gern weiter. Melden Sie sich einfach über die Internetseite www.maisch.law. Den Kontakt zu einem Steuerberater stellen wir bei Bedarf ebenfalls her.



